Heilpraktiker und Kosmetikerinnen - Gerichtsurteile - Gesetze & mehr

Die folgenden Ausführungen stellen keinerlei Rechtsberatung dar. Die hier aufgeführten Informationen entstammen dem Internet und sind dort frei erhältlich und jedem zugänglich.

Diese Darstellungen widerspiegeln auch die Rechtsauffassung von ärztlichen Fachverbänden und ästhetisch-medizinisch tätigen Ärzten sowie auch von medical-smoothcare.  

Für entsprechende Rechtsfragen und Rechtsberatungen sind die hierfür zuständigen Advokaten bzw. Rechtsanwälte zu konsultieren.

 

Sachlage:

Zur Faltenbehandlung werden Faltenunterspritzungen mit modernen Hyaluronsäurefillern durchgeführt, sowie Faltenbehandlungen mit Botulinumtoxin Typ A (BTX).

Die modernen Hyaluronsäurefiller sind vernetzt und verbleiben über ein halbes Jahr im Körper. Je nach Vernetzung sind auch nach über einem Jahr Hyaluronsäureprodukte nachweisbar.

Die korrekte Durchführung dieser Faltenunterspritzungen mit Hyaluronsäureprodukten und BOTOX setzt medizinische Kenntnisse voraus. Diese notwendigen medizinischen Kenntnisse können durch ein Medizinstudium erworben werden, jedoch nicht durch einen Wochenendkurs für Kosmetikerinnen.

Kosmetikerinnen und Heilpraktiker haben keine derartige medizinische Ausbildung, kein entsprechendes Wissen und nicht die notwendigen Erfahrungen. Ihnen sind derartige kombinierte Faltenbehandlungen mit BTX und Hyaluronsäure in Deutschland und der Schweiz aus guten Gründen gesetzlich verboten.

Entsprechende Gerichtsurteile lassen sich auch im Internet finden.

 

Allerdings scheinen Kosmetikerinnen in Deutschland und auch in der Schweiz vielfach der Ansicht zu sein, dass die Gesetze für sie nicht gelten und sie Faltenunterspritzungen mit den modernen Hyaluronsäureprodukten durchführen dürfen.

Die Folgen dieser gesetzeswidrigen Tätigkeiten sind zuweilen katastrophal und erfordern dann ärztliche korrigierende Behandlungen. Die damit verbundenen Kosten werden  entweder über Krankenkassenbeiträge von der Allgemeinheit bezahlt oder die Geschädigten müssen dann selber für die Behandlungskosten aufkommen.

Daher fordern Ärzteverbände immer wieder, dass dieses ungesetzliche Treiben von Kosmetikerinnen vollständig unterbunden wird.

Die allgemeine Rechtsauffassung - auch von unbeteiligten Bürgern -  ist, dass die für die Kontrolle und Überwachung zuständigen staatlichen Institutionen sich in der Verantwortung befinden und zum Schutz der Bürger ihren diesbezüglichen Aufgaben nachzukommen haben.

Gesetze - insbesondere zum Schutz der Bürger vor gesundheitlichen Schäden - müssen eingehalten werden. Die Überwachung und Kontrolle ist eine staatliche Aufgabe.

Die Realität sieht leider oft anders aus. Nach allgemeiner Rechtsauffassung sollten staatliche Institutionen dann regulierend und korrigierend eingreifen, wenn ihnen ein Gesetzesverstoss bekannt ist, welcher die  Gesundheit von Bürgern gefährdet.  

Sofern allerdings staatliche Institutionen, welche zuständig sind, trotz der Möglichkeit der Kenntnisnahme von gesundheitsgefährdenden Gesetzesverstössen nicht ihren Aufgaben nachkommen, können das Vertrauen in den Staat und das Rechtsempfinden von Bürgern nachhaltig geschädigt werden.

Im Folgenden werden Hinweise gegeben, welche im Internet leicht auffindbar sind und zu einer differenzierteren Denkweise anregen sollen, um so einen andauernden gesundheitsgefährdenden Rechtsbruch zu vermeiden bzw. zu beenden.

 

In Deutschland wurden und werden Faltenunterspritzungen von  Kosmetikerinnen durchgeführt, obwohl ihnen bekannt sein sollte, dass sie das nicht dürfen. Nach Auffassung von Rechtsanwälten müssen sie bei derartigen Gesetzesverstössen damit rechnen, dass sie wegen vorsätzlicher Körperverletzung angeklagt werden können.

Die Kommentare auf verschiedenen Plattformen bzw. Portalen lassen allerdings die Vermutung zu, dass sich einige der Betroffenen gerne eine eigenwillige Rechtsauffassung zulegen, welche offensichtlich von der Gesetzgebung und von Gerichtsurteilen abweichend ist.

Die Erfahrung zeigt, dass bei einem ertappten Rechtsverstoss gerne Unwissenheit vorgegeben wird. Unwissenheit schützt wohl kaum vor Strafe und das Internet bietet jedem viele Möglichkeiten zu ergänzenden Informationen im Bereich der Faltenunterspritzung mit BTX und Hyaluronsäure.

Gerne wird auch entschuldigend berichtet, dass ja Ärzte in dem Kosmetikstudio oder in Heilpraktikerpraxen die Faltenunterspritzungen und BTX-Behandlungen durchführen würden. Nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) ist das nicht erlaubt:

§ 3 

Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.

 

Hyaluronsäureprodukte zur Faltenunterspritzung verbleiben im Körper über ein halbes Jahr und je nach Produkt auch länger. In der Schweiz dürfen Kosmetikerinnen daher ebenfalls keine Faltenunterspritzungen durchführen - die Realität sieht jedoch anders aus.

 BTX ist ein verschreibungspflichtiges Medikament und darf daher nur von Ärzten verschrieben und angewendet werden.

Wer darf Arzneimittel wie z.B. Botulinumtoxin-Präparate berufsmässig injizieren bzw. anwenden?

Botulinumtoxin-Präparate wie z.B. Botox wurden von Swissmedic, gestützt auf Art. 23 HMG und Art. 20 der Arzneimittelverordnung (VAM; SR 812.212.21), aufgrund ihrer pharmakologischen und toxikologischen Wirkungen sowie der damit verbundenen Risiken für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten in die Abgabekategorie A (verschärft verschreibungspflichtige Arzneimittel) eingeteilt und dürfen gemäss Art. 24 HMG i.V.m. Art. 23 VAM ausschliesslich auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden. Ausserdem ist in der Fachinformation solcher Präparate ausdrücklich festgehalten, dass sie nur von Fachärzten angewendet werden dürfen, die mit der Applikation von Botulinumtoxin und mit der Anwendung der hierfür erforderlichen Ausstattung die notwendige Erfahrung haben.

Da Kosmetikerinnen und Kosmetiker weder Medizinalpersonen sind noch in der abschliessenden Aufzählung nach Art. 27a Abs. 2 Bst. a – e VAM aufgeführt werden, sind sie nicht berechtigt zur berufsmässigen Anwendung von Botulinumtoxin-Präparaten oder anderer verschreibungspflichtiger Arzneimittel der Abgabekategorien A und B.

Für resorbierbare Füllmaterialien wie z.B. Hyaluronsäure gilt diese Bestimmung jedoch nur, wenn sie länger als 30 Tage im menschlichen Körper verbleiben, d.h. wenn 30 Tage nach der Unterspritzung immer noch Restbestände des Produkts im menschlichen Körper nachweisbar sind. Beträgt das Applikationsintervall zur Unterspritzung also mehr als 30 Tage, werden Produktbestandteile auch länger als 30 Tage im Körper verbleiben, womit Ziff. 1 Bst. a des Anhangs 6 MepV zur Anwendung kommt.

 

Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz

Merkblatt: Injizierbare Produkte zur Faltenbehandlung in Kosmetikstudios

 

Gedanken zum Heilpraktikerwesen

Es ist unverständlich, warum in Deutschland Personen aufgrund nur rudimentärer medizinischer Kenntnisse gestattet wird, gewerblich die Heilkunde auszuüben.

In Kürze

Im deutschen Gesundheitswesen ist festgeschrieben, welche hohen Anforderungen jemand erfüllen muss, um als Arzt selbstständig die Heilkunde ausführen zu dürfen (Link), was aber noch nicht für das Eröffnen einer eigenen Praxis ausreicht, wofür noch eine langjährige Facharztausbildung erforderlich ist. Das System lässt es aber zu, dass Personen bei erheblich geringerer Qualifikation mit behördlicher Genehmigung unter gewissen Einschränkungen das Gleiche tun, nämlich Diagnosen erstellen, Therapien festlegen und durchführen.

Für diese Heilpraktiker gibt es keinen festgelegten Ausbildungsinhalt, eine Ausbildung, wenn denn eine an einer Heilpraktikerschule absolviert wird, orientiert sich stark auf das Bestehen der Prüfung vor dem Amtsarzt. Diese konzentriert sich alleine darauf, dass der Proband hinreichende Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Pathologie hat. Die Kenntnisse über Therapieverfahren der konventionellen Medizin und zur Pharmakologie kommen in der Prüfung nicht vor, in der Ausbildung in der Folge auch nicht. Die weiteren Bildungsangebote für Heilpraktiker scheinen sich auf die Alternativ- und Komplementärmedizin zu beschränken. Die Folge ist, dass bei zugelassenen Heilpraktikern nicht zwangsläufig davon auszugehen ist, dass sie über Kenntnisse der konventionellen Heilkunde verfügen.

Kann ein Heilpraktiker unter diesen Umständen ein kompetenter Heilkundiger sein, wenn ihm die Therapieverfahren der konventionellen Medizin in der Ausbildung weitgehend unbekannt geblieben sind, ebenso die Pharmakologie? Kann er dann einen Patienten kompetent beraten? Muss er da nicht zwangsläufig die Wirksamkeit seiner ihm zur Verfügung stehenden Verfahren überbewerten? Folglich in diesen dann einseitig die einzig vorteilhaften Behandlungsmöglichkeiten sehen und diesen Standpunkt folglich auch vehement vertreten?

Da es aber derzeit offensichtlich einen Markt für Heilpraktiker und ihre Angebote gibt, erscheint es dringend erforderlich, das Heilpraktikerwesen zu reformieren und einige der Qualitätsstandards aus anderen Heilberufen oder Gesundheitsfachberufen sinngemäß zu übernehmen, insbesondere bezüglich der Kenntnis der Alternativen zu alternativ- und komplementärmedizinischen Verfahren.

Quelle: http://www.beweisaufnahme-homoeopathie.de/?p=2417

 

"Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind."

... und hierzu noch mehr Informationen ...

Das

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen

definert:

(17) Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.

http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__4.html

 

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
§ 48 Verschreibungspflicht

(1) Arzneimittel, die ...

dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__48.html

 

Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV)

§ 1 

Arzneimittel, 1.

die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder

2.

die Zubereitungen aus den in der Anlage 1 bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder

3.

denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind oder

4.

die in den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes fallen,

 

dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden (verschreibungspflichtige Arzneimittel), soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/amvv/BJNR363210005.html

 

 

Weitere Links:

http://www.bmg.bund.de/themen/krankenversicherung/leistungen/arznei-heil-und-hilfsmittel/verschreibungspflichtige-arzneimittel.html

http://www.vfp.de/verband/verbandszeitschrift/alle-ausgaben/65-heft-01-2014/440-duerfen-heilpraktiker-fuer-psychotherapie-verschreibungspflichtige-arzneimittel-im-notfall-anwenden.html

http://www.hk-akm.de/news/keine-abgabe-verschreibungspflichtiger-arzneimittel-ohne-rezept

http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=55822

http://www.rechtslupe.de/strafrecht/unerlaubte-abgabe-von-arzneimitteln-338187

 

(BGH, Urteil v. 8.01.2015, I ZR 123/13)

http://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/abgabe-eines-verschreibungspflichtigen-medikaments-ohne-rezept_210_289326.html

http://www.medizinrecht-blog.de/werberecht/botox-und-filler/

https://www.jurablogs.com/2014/08/12/heilpraktiker-und-die-verschreibungspflichtigen-arzneimittel

 

Anmerkung von medical-smoothcare:

Die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente an Heilpraktiker ist unzulässig; Heilpraktiker dürfen verschreibungspflichtige Medikamente nicht in den Verkehr bringen und nicht anwenden.

Siebzehnter Abschnitt

  Straf- und Bußgeldvorschriften

     § 95 Strafvorschriften

     § 96 Strafvorschriften

     § 97 Bußgeldvorschriften

     § 98 Einziehung

 

 

 

Gesetzesgrundlage

1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz http://bundesrecht.juris.de/heilprgdv_1

§ 7 Absatz 1:

    Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden.

§ 2 

(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt, a)

wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

b)

wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,

c) (weggefallen) d)

wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,

e) (weggefallen) f)

wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die ... sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,

g)

wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,

h)

wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird,

i)

wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.

(2)

 

Weitere Informationen aus dem Internet:

Urteile

Verwaltungsgericht VG Hannover 5 B 2650/10 vom 25.06.2010
http://www.AGPF.de/VG-Hannover-5B2650-10-Heilpraktiker-Widerruf.htm

Verwaltungsgerichtshof VGH Baden-Württemberg 9 S 1782/08 Beschluss vom 2.10.2008
http://www.AGPF.de/VGH-Bad-Wuertt-9S1782-08-Heilpraktiker-Widerruf

Verwaltungsgericht VG Oldenburg 7 A 1324/08 Urteil vom 18.11.2008
http://www.AGPF.de/VG-Oldenburg-7A1324-08-Heilpraktiker-Widerruf.htm

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 21 ZB 98.3498 vom 28.07.2000
http://www.AGPF.de/VGH-Bayern-21ZB98-3498-Heilpraktiker-Widerruf.htm

Oberverwaltungsgericht OVG NRW 13 B 500/97 Beschluss vom 25.2.1998
http://www.AGPF.de/OVG-NRW-13B500-97-Heilpraktiker-Widerruf.htm
 

VG Augsburg · Beschluss vom 22. April 2013 · Az. Au 2 S 12.1281

 https://openjur.de/u/623850.html

 

 

Weitere Informationen:

 

Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 18.5.1999 - III B 2 - 0401.2 (am 1.1.2003 MGSFF)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=21221&bes_id=2335&val=2335&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1

 

VGH Baden-Württemberg 9 S 1782/08

Leitsatz des Gerichts:

    Ein Heilpraktiker hat die Gefahren im Auge zu behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen. Er darf daher das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken. Rechtfertigt die Berufstätigkeit eines Heilpraktikers die Annahme, dass er die Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten eines Heilpraktikers nicht erkennt und einhält, ist die zuständige Behörde zum Widerruf der Heilpraktikererlaubnis berechtigt.

 

VG Oldenburg 7 A 1324/08 Urteil vom 18.11.2008

Leitsatz:

Die Unzuverlässigkeit eines Heilpraktikers kann sich alleine aus dem bestimmungsgemäßen und unsachgemäßen Einsatz eines Medikaments ergeben. Ein Heilpraktiker hat bei der Anwendung invasiver Behandlungsmethoden dieselben Sorgfalts- und Aufklärungspflichten wie ein Arzt für Allgemeinmedizin. Die Unzuverlässigkeit eines Heilpraktikers kann auch aus wiederholten und erheblichen Verstößen gegen Hygienevorschriften sowie § 44 IfSG und aus der ständigen wahrheitswidrigen Behauptung einer früheren Approbation als Arzt erfolgen, (amtlicher Leitsatz)

 

 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 21 ZB 98.3498 Beschluss vom 28.07.2000 rechtskräftig (>>)
1. Instanz VG Augsburg 4 K 97.936

...

Nach dieser Vorschrift ist die Heilpraktikererlaubnis "zurückzunehmen", wenn nachträglich Tatsachen entstehen oder bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. Nach § 2 Abs. 1 Buchst, f der 1. DVO-HeilprG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass dem Bewerber die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Als unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Heilpraktiker anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten, insbesondere ohne Straftaten zu begehen, ausüben wird und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben; wesentlich dabei ist, dass er infolge seines Fehlverhaltens nicht mehr das für seine Berufsausübung erforderliche Vertrauen genießen kann. Angesichts der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sind hierbei grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.1995 Az. 7 CS 95.3110; Dünisch, HeilprG, § 2 der 1. DVO-HeilprG, RdNr. 7)).

...

 

http://www.sasse-heilpraktikerrecht.de/pdf/dissertation.pdf

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

http://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html

 

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)

http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/

 

Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV)

http://www.gesetze-im-internet.de/amvv/BJNR363210005.html

Clostridium botulinum Neurotoxin Typ A (frei von Komplexproteinen)
Clostridium botulinum Toxin Typ A und B

 

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

http://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/BJNR002590939.html

§ 7

(1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2)

(3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Absatz 1 ist der Gutachterausschuß (§ 4) zu hören.

 

 

 

Deutschland:

AMG Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)

§ 4 AMG  Sonstige Begriffsbestimmungen

Abs. (17) Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.

http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__4.html

 

§ 43 AMG  Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte

(1) Arzneimittel ... dürfen ... für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden

Außerhalb der Apotheken darf ... kein Handel getrieben werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__43.html

 

§ 48 AMG  Verschreibungspflicht

http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__48.html

(1) Arzneimittel  ...  dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden.

 

 

Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV)

http://www.gesetze-im-internet.de/amvv/BJNR363210005.html

§ 1 AMVV

Arzneimittel, 1.

die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder

2.

die Zubereitungen aus den in der Anlage 1 bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder

3.

denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind oder

4.

die in den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes fallen,

dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden (verschreibungspflichtige Arzneimittel), soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 9 AMVV

...

Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1 und § 5)
Stoffe und Zubereitungen nach § 1 Nr. 1

Die Anlage enthält unter grundsätzlicher Verwendung der INN-Nomenklatur eine alphabetisch geordnete Auflistung der Stoffe und Zubereitungen.
Verschreibungspflichtig sind, sofern im Einzelfall nicht anders geregelt, auch Arzneimittel, die die jeweiligen Salze der nachfolgend aufgeführten Stoffe enthalten oder denen diese zugesetzt sind.
Unter äußerem Gebrauch im Sinne dieser Übersicht ist die Anwendung auf Haut, Haaren oder Nägeln zu verstehen.

...

Clostridium botulinum Neurotoxin Typ A (frei von Komplexproteinen)
Clostridium botulinum Toxin Typ A und B

...

 

Weitere Informationen:

http://www.medizinrecht-blog.de/werberecht/botox-und-filler/

 

Inverkehrbringen meint im deutschen Recht insbesondere

nach § 4 Abs. 17 Arzneimittelgesetz (AMG) das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.

https://de.wikipedia.org/wiki/Inverkehrbringen